Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand April 2019

Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für Workshops, Vorträge und Trainings sind Bestandteil von Verträgen und Auftragsbestätigungen, welche die Unterstützung in Themen des Auftraggebers zum Gegenstand macht.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (HTF OG) ausdrücklich schriftlich anerkannt. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regeln enthalten, gilt das dispositive Recht. Davon abweichende Bestimmungen in allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Umfang des Auftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Alle Trainings,- Moderations- und Vortragsaufträge sowie sonstige Vereinbarungen sind rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt werden und verpflichten gegenseitig in dem in der schriftlichen oder mündlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.

2.2 Der Auftragnehmer (HTF OG) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (HTF OG) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes und förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (HTF OG) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Durchführung durch den Auftragnehmer (HTF OG) bekannt werden.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (HTF OG) von dieser informiert werden.

Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (HTF OG) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer (HTF OG) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2 Dokumentationen und Ergebnisberichte erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. unmittelbar bis vier Wochen, je nach Art des Auftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Der Auftragnehmer (HTF OG) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vereinbart.

Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (HTF OG) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Dokumentationen, Berichte, Analysen, Gutachten, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (HTF OG). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (HTF OGs) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (HTF OG) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (HTF OG) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer (HTF OG) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer (HTF OG) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Der Höhe nach ist ein allfälliger Schadenersatz mit dem Auftragsvolumen begrenzt.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Auftragnehmer (HTF OG) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (HTF OG) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Für Software wird jede Haftung ausgeschlossen.

Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer (HTF OG) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (HTF OG), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Der Auftragnehmer (HTF OG) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5 Der Auftragnehmer (HTF OG) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hinsichtlich in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten.

9.6 Der Datenschutz gilt auch für den Auftraggeber. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von HTF OG nicht zulässig.

Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (HTF OG) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (HTF OG). Der Auftragnehmer (HTF OG) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2 Der Auftragnehmer (HTF OG) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (HTF OG) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen (z.B. Absage von vereinbarten Workshop- oder Trainingsterminen), oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (HTF OG), so behält der Auftragnehmer (HTF OG) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars. Wenn vereinbarte Workshop Termine ab 4 Wochen vor Erfüllungsdatum auf einen später liegenden Tag verschoben werden, so fallen für den entfallenden Workshop Tag/e 50% des vereinbarten Honorars für die ursprünglichen Workshop Tage inkl. Vor- und Nachbereitung an.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (HTF OG) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

Elektronische Rechnungslegung

11.1 Der Auftragnehmer (HTF OG) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (HTF OG) ausdrücklich einverstanden.

Dauer des Vertrages

12.1 Der Umfang des Auftrages wird im Angebotsschreiben/Vertrag definiert. Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts, des Workshops, des Trainings, des Vortrages.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

12.3 Angebote sind 3 Wochen ab Angebotslegung gültig.

Schlussbestimmungen/Gerichtsstand

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.

13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Graz.

HTF OG
Hinterleitner & Thürnbeck Fortbildungsveranstaltungen OG
Seminarstraße 23a/4
8045 Graz

Andreas Thürnbeck
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